Solche Auskünfte sind auch nach Inkrafttreten der neuen Datenschutzgrundverordnung laut Rechtsauffassung der KV Bremen zulässig. Dies gilt auch für telefonische Fragen der Apotheke, wenn ersichtlich ist, dass diese aus einer Apotheke kommt, die der Patient zur Einlösung des Rezepts aufgesucht hat. Eine Schweigepflichtsentbindung ist nicht notwendig, da die Apotheken nach der Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 5) bei Unklarheiten verpflichtet sind, nachzufragen und bis zur abschliessenden Klärung keine Arzneimittel abgeben dürfen.