Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat am 16. Oktober 2019 ihr Konzept zur Bussgeldbemessung in Verfahren gegen Unternehmen wegen Verstössen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorgelegt.
Damit soll ein einheitliches Konzept zu den Grundsätzen bei der Festsetzung von Geldbussen geschaffen werden. Es bindet nicht die Gerichte und findet keine Anwendung auf Geldbussen gegen Vereine oder natürliche Personen ausserhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Bis der
Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) abschliessende Leitlinien zur Methodik der Festsetzung von Geldbussen erlassen hat, soll das Konzept die Grundlage für die Bemessung der Geldbussen nach DS-GVO durch die deutschen Aufsichtsbehörden bilden.
Nach dem Konzept erfolgt die Bussgeldzumessung in fünf Schritten. Zunächst wird das betroffene Unternehmen einer Grössenklasse zugeordnet (1.). Die Grössenklassen sind anhand einer Tabelle zu ermitteln. Sie richten sich nach dem gesamten weltweit erzielten Vorjahresumsatz und sind unterteilt in Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Grossunternehmen.
Danach wird anhand einer weiteren Tabelle der mittlere Jahresumsatz der jeweiligen Untergruppe der Grössenklasse bestimmt (2.). Sodann ein wirtschaftlicher Grundwert ermittelt (3.). Für die Festsetzung des wirtschaftlichen Grundwerts wird der mittlere Jahresumsatz durch 360 (Tage) geteilt und so ein durchschnittlicher Tagessatz errechnet. Dieser Grundwert wird dann mittels eines von der Schwere der Tatumstände abhängigen Faktors multipliziert (4.). Dabei wird der Schweregrad der Tat in leicht, mittel, schwer oder sehr schwer eingeordnet. Anschliessend wird der Wert anhand täterbezogener und sonstiger noch nicht berücksichtigter Umstände angepasst (5.).
Z. B. wird ein Unternehmen mit dem Vorjahresumsatz von 700.000 Euro nach dem Konzept in die Kategorie „A I“ eingeordnet und der mittlere Jahresumsatz auf 350.000 Euro festgelegt. Wird der mittlere Jahresumsatz durch 360 (Tage) dividiert, ergibt sich ein Grundwert i. H. v. 972,22 Euro.
Das Bussgeld ermittelt sich sodann bei einem mittleren Verstoss durch Multiplikation mit dem Faktor 2 sowie einer Anpassung an den jeweiligen Einzelfall.
Bewertung
Zur Bemessung der Höhe des Bussgeldes soll der nach Stufe 1 – 4 ermittelte Wert anhand täterbezogener und sonstiger noch nicht berücksichtigter Umstände angepasst werden. Das Modell orientiert sich aber in erster Linie am Umsatz. Bei grösseren Unternehmen kann das Modell zu überhöhten Bussgeldern führen. Diese müssen im Zweifel von den Gerichten
angepasst werden. Rechtssicherheit ist damit mit dem Konzept nicht erreicht worden.